STELLUNGNAHME ZUR FÖRDERRICHTLINIE DER GEMEINSAMEN TALENTFÖRDERUNG VON BUND UND LÄNDERN BEIM KURATORIUM JUNGER DEUTSCHER FILM

Stellungnahme
22. Juli 2024

AG DOK, Deutsche Filmakademie, Produzent*innenverband und Produktionsallianz:
(Richtlinienstand: 18.06.2024)

Die unterzeichnenden Verbände begrüßen, dass Bund und Länder eine gemeinsame Talentförderung auf Bundesebene einrichten. Wir sehen hierfür, neben den von den Ländern eingebrachten Mitteln, einen Finanzierungsbedarf des Bundes von 10 Mio. Euro, damit diese von Anfang an nachhaltig wirken kann.

Die Schaffung einer neuen gemeinsamen Talentförderung sollte sich auch in einer gemeinsamen und neuen Richtlinie aus einem Guss widerspiegeln. Details in den einzelnen Förderbereichen bedürfen einer Überarbeitung – nicht nur in der hier gegenständlichen Richtlinie, sondern auch in der aktuell vorgestellten Richtlinie zur jurybasierten BKM-Förderung. Nur in der Überarbeitung aller Punkte und der Synchronisierung beider Richtlinien (BKM und KjdF) greifen die Bausteine effektiv ineinander und schaffen eine nachhaltig wirksame Talentförderung.

Wir begrüßen, dass der Richtlinienentwurf „Vielfalt“ als ein Förderziel benennt. Die Branche hat gerade in diesem Bereich Maßnahmen ergriffen, um Vielfalt und Teilhabe zu stärken. Klar ist aber auch, dass es weiterer Maßnahmen bedarf, um dieses Ziel zu erreichen. Wir regen an, den im FFG vorgesehenen Diversitätsbeirat auch in den Richtlinien der Talentförderung als beratendes Gremium für das Kuratorium junger deutscher Film vorzusehen. Analog zum Verwaltungsrat der FFA könnte der Diversitätsbeirat eine*n Vertreter*in in den Kuratoriums-Stiftungsrat entsenden.

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN BESTEHENDE RICHTLINIE UND ENTWURF RICHTLINIE

Um die Angebotsvielfalt und Marktpluralität des deutschen Kinofilms langfristig zu steigern und sicherzustellen, ist es unverzichtbar, diese als Ziele der Talentförderung zu formulieren.

Ergänzung § 1.1.1. Satz 2 Richtlinienentwurf KjdF:
Sie soll zur Vielfalt der Filmkultur, zur Innovation und Steigerung der künstlerisch-kreativen Qualität sowie der Marktpluralität der deutschen Filmwirtschaft beitragen.

§ 1.1.2. formuliert, dass sich das Kuratorium als Anschubfinanzierung versteht. Unklar bleibt, ob Antragsteller*innen - vor allem in der Produktionsförderung - zuerst beim Kuratorium junger deutscher Film Förderung beantragen müssen oder die Reihenfolge der Antragstellung individuell gehandhabt werden kann. Nachfolgende Klarstellung in der Richtlinie ist notwendig.

Ergänzung § 1.1.2.Richtlinienentwurf KjdF:
Das Kuratorium versteht sich als Anschubfinanzierung. Ungeachtet dessen ist eine Antragstellungen im Bereich Produktionsförderung möglich, wenn bereits Finanzierungspartner und Regionalförderungen beteiligt sind. ...

In § 1.2.1.1 ist die in Klammern gesetzte Erläuterung zur Stoffentwicklung („Drehbuch-/ Konzepterstellung und Entwicklung“), mit Blick auf die später benannten Details zur Entwicklungsförderung, nicht ganz zutreffend, denn im Rahmen der Stoffentwicklungsförderung können Stoffe bereits ab der ersten Idee gefördert werden.

Änderung § 1.2.1.1. Richtlinienentwurf KjdF :
Stoffentwicklung (Ideen-/Treatment-/Konzept-/Drehbuchentwicklung bzw. Erstellung)

Die neu gefundene Definition für den Talentfilm, die nun das kreative Kerndreieck inkludiert und in der die Besonderheiten des Animationsfilms Berücksichtigung finden, findet unsere Unterstützung. In einem Punkt bedarf es jedoch einer Korrektur.

Aktuell entstehen bereits in den Filmhochschulen programmfüllende Übungs- und Abschlussfilme, die eine reguläre Auswertung erfahren. Diese Filme stellen eine Belastung für die personellen und finanziellen Ressourcen der Filmhochschulen dar und setzen die Studierenden unter Druck, diese Langfilme bereits während des Studiums zu realisieren, um im Berufsleben eine Chance zu haben. Die Auswertung dieser Filme auf Festivals, in den Kinos und in Fernsehen und Streaming verschafft den Kreativen vor und hinter der Kamera Sichtbarkeit und einen Eintritt in den Markt.

Programmfüllende Hochschulfilme entstehen mit öffentlichen Geldern und werden durch die Ressourcen der Filmhochschulen, Sender und Regionalförderer ermöglicht. Die Filme sind eine Visitenkarte für die Finanzierung und Realisierung von Folgeprojekten. Doch die Möglichkeit, einen programmfüllenden Abschluss- und Übungsfilm zu realisieren, steht nicht allen Studierenden offen. Gleichzeitig müssen sich Kreative und Filmschaffende die Arbeit an diesen Low-und No- Budget-Projekten leisten können. Diese Filme schaffen demzufolge ein erhebliches Chancenungleichgewicht unter den Talenten bereits am Beginn ihrer Karriere. Zusätzlich eröffnen sie Autor*innen und Regisseur*innen aktuell die Möglichkeit, für das Folgeprojekt außerhalb der Hochschule Treatment- und Drehbuchförderung auf Bundesebene nicht nur beim KjdF, sondern auch bei der BKM-Förderung zu stellen. Personen, die im Studium ausschließlich Kurzfilme oder mittellange Filme realisieren konnten, steht diese Wahlmöglichkeit nicht zur Verfügung.

Um dieses Chancenungleichgewicht unter den Absolvierenden und im Nebeneinander von Absolvierenden und Autodidakt*innen abzubauen, Vielfalt zu fördern, einen Anreiz zu setzen, das Studium mit kürzeren Formaten als Visitenkarte abzuschließen und den ersten Langfilm realistisch budgetiert und unter angemessenen sozialen Standards erst nach dem Studium zu realisieren, empfehlen wir die Talentfilmdefinition zu ergänzen.

Ergänzung § 1.2.1.3. Richtlinienentwurf KjdF:
Sollten programmfüllende Hochschulfilme eine Auswertung in Kino, TV, Streaming und/oder Filmfestivals erfahren haben, sind sie in der Projektzählung der ersten beiden programmfüllenden Filme zu berücksichtigen.

Fort- und Weiterbildung sind Bestandteil der beruflichen Karriere. Dazu kann auch ein berufsbegleitendes (Zweit-)Studium in einem branchenfremden Fach gehören. Aus diesem Grund empfehlen wir die

Ergänzung § 1.2.1.3. Richtlinienentwurf KjdF:
Ordentliche Studierende einer Filmhochschule oder eines Studienfaches mit Branchenbezug können nicht gefördert werden.

Für die Unabhängigkeit der Entscheidungen sollten die Jurymitglieder auch unabhängig von den Interessen ihres Bundeslandes sein. Aktuell sind Regionalvertreter*innen Teil des Stiftungsrats und des Auswahlausschusses des KjdF. Für eine strukturelle Erneuerung empfehlen wir die

Ergänzung § 1.6.2. Richtlinienentwurf KjdF:
Vertreter*innen der Regionalförderungen können nicht in den Auswahlausschuss berufen werden.

Der vorliegende Entwurf der Richtlinie des KjdF gibt keinerlei Aufschluss darüber, wie häufig die Auswahlausschüsse tagen werden und ob über die Bereiche Entwicklung und Produktion ein Auswahlausschuss entscheidet oder zwei Ausschüsse berufen werden sollen. Aktuell gibt es einen Antragstermin pro Jahr. Das ist zu wenig für eine bedarfsgerechte Förderung, die eine Anschubfinanzierung darstellen soll. Gleichzeitig ist bei einem Antragstermin pro Jahr das Antragsvolumen zu hoch. Analog zur jurybasierten Förderung der BKM sollte auch die Richtlinie des Kuratoriums vier Sitzungen des Ausschusses/der Ausschüsse des KjdF pro Kalenderjahr vorsehen.

Ergänzung § 1.6. Richtlinienentwurf KjdF:
Die Auswahlausschüsse des Kuratoriums junger deutscher Film tagen bis zu viermal pro Kalenderjahr.

Um personelle und inhaltliche Vielfalt und Fachexpertise abzubilden und sicherzustellen, sollte für die Jury-Besetzung in Betracht gezogen werden, dass für jedes Ausschussmitglied mindestens ein*e Stellvertreter*in benannt wird. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass ein und dieselbe Person nur in einer Bundes- oder Länderförderjury tätig sein darf.

Ergänzungen in § 1.6.2. Richtlinienentwurf KjdF:

  • Anzahl der Auswahlausschüsse

  • Ernennung von Stellvertreter*innen

  • Formulierung: Ein und dieselbe Person darf nur in einer Förderjury

    Mitglied sein. Dies gilt für Jurys auf Bundes- und Länderebene.

    Gerade bei den ersten programmfüllenden Filmen kann ein Gespräch wertvolle Hinweise für die Projektweiterentwicklung bzw. -einstellung geben. Aus diesem Grund sollte die Richtlinie nicht nur die schriftliche Benachrichtigung der Antragsteller*innen über Erfolg oder Misserfolg vorsehen, sondern bei Interesse des/der Antragssteller*in auch ein Absagegespräch.

Ergänzung § 1.6.4. Richtlinienentwurf KjdF:
Bei Bedarf können die Gründe für die Ablehnung des Antrags ergänzend in einem Gespräch erläutert werden.

Der weiterbestehende § 1.3.4. der bestehenden Förderrichtlinie des KjdF sieht vor, dass mit dem Projekt zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen sein darf. Hier sollte für den Dokumentarfilm eine Ausnahme geschaffen werden, die es ermöglicht, dass ein Antrag auch nach Beginn möglich ist, wenn z.B. die Aktualität des Themas dies verlangt.

Ergänzung § 1.3.4. bestehende Förderrichtlinie des KjdF:
Für Dokumentarfilme kann ein vorzeitiger Drehbeginn zugelassen werden.

Abschließend stellt der Ausschluss einer erneuten Antragsstellung im Bereich Stoffentwicklung (§ 1.5.4. bestehende Förderrichtlinie des KjdF) eine nicht nachvollziehbare Benachteiligung der Nachwuchskreativen dar. Auch in der Talentförderung des KjdF sollte den Antragsteller*innen des Bereiches Stoffentwicklung die Möglichkeit gegeben werden, ihren Antrag zu überarbeiten und mit dem Ergebnis der Überarbeitung erneut einzureichen.

Der letzte Satz des § 1.5.4. bestehende Förderrichtlinie sollte gestrichen werden.

§ 1.7. der bestehenden Förderrichtlinie des Kuratoriums sieht eine Verwaltungsgebühr von 2% vor, die das Kuratorium von der Fördersumme einbehält. Aus dem vorliegenden Richtlinienentwurf wird nicht klar, ob diese Regelung beibehalten werden soll. Ist das Einbehalten einer Verwaltungsgebühr bei den vergleichsweise kleineren Summen der Entwicklungsförderungen eventuell noch nachvollziehbar, stellen 2% der Produktionsfördermittel eine hohe Belastung dar die, wenngleich sie Teil der Kalkulation ist, erst einmal finanziert werden muss, ergänzend zu eventuell anfallenden Prüfgebühren anderer Förderinstitutionen. Antragsteller*innen beim KjdF wären, im Vergleich zu aus der jurybasierten BKM-Förderung unterstützten Projekten, benachteiligt.

Wir plädieren für die Abschaffung des § 1.7. der bestehenden Förderrichtlinie in allen Förderbereichen, mindestens im Bereich Produktionsförderung.

STOFFENTWICKLUNGSFÖRDERUNG – BESTEHENDE RICHTLINIE KJDF

Der grundsätzliche Ansatz, die Stoffentwicklung ab dem Ideenstadium und formatoffen zu fördern, ist unterstützenswert und entspricht dem Förderbedarf der Talente. Im Rahmen der Richtlinienüberarbeitung muss jedoch korrigiert werden, dass Entwicklungen bis zur Drehbuchvorstufe und die eigentliche Drehbuchförderung in zwei getrennten, ggf. aufeinander aufbauenden Schritten beantragt werden können. Nur so bekommen die Talente die gewünschte Freiheit, Ideen – auch mit der Möglichkeit des Scheiterns – in die Vorstufe (Exposé, Treatment, Konzept o.ä.) und darauf aufbauend zu einer ersten Drehbuchfassung weiterzuentwickeln oder die Stoffidee zu verwerfen. Aktuell können Talente für eine im Rahmen dieser oder einer anderen Entwicklungsförderung zur Drehbuchvorstufe ausgearbeitete Idee im Folgeschritt keine Drehbuchförderung beim KjdF beantragen. Auch ist die Höchstsumme für bis zu 2 Projekte auf 25.000 € beschränkt. Drehbuchschreibende Talente hätten das Nachsehen im Vergleich zu Personen, die in der jurybasierten BKM-Förderung höhere Summen für Einzelprojekte beantragen können. Dies erhöht ebenfalls den Druck, bereits in der Hochschule lange Abschlussfilme herzustellen, damit Autor*innen der Zugang zu beiden Förderungen (jurybasierte BKM oder KjdF) offensteht. Das kann nicht im Interesse einer nachhaltigen und erfolgreichen Stoffentwicklungsförderung von KjdF und BKM sein.

Wir empfehlen, analog zur jurybasierten BKM-Förderung, die Entwicklungsförderung in zwei Bereiche aufzuteilen: 1. Ideenförderung bis zur Drehbuchvorstufe oder Konzept und 2. Drehbuchförderung.

Zur Klarstellung sollte § 3.1.1. bestehende Förderrichtlinie KjdF festschreiben, dass das Kuratorium in der Stoffentwicklung völlig unabhängig vom zu erwartenden Produktionsbudget fördert. Anderenfalls könnten Projektideen, die absehbar ein höheres Produktionsbudget als die orientierte KjdF-Budgetgrenze von 1,5 bzw. 2 Mio. € zur Folge hätten, unter Umständen in den Juryentscheidungen des KjdF keine Berücksichtigung finden und aufgrund der Regularien der jurybasierten BKM-Förderung auch dort nicht antragsberechtigt sein.

Ergänzung § 3.1.1. bestehende Förderrichtlinie des KjdF
Das Kuratorium fördert, unabhängig vom zu erwartenden Produktionsbudget, die Entwicklung...

Die bestehende Richtlinie des Kuratoriums sieht die Stoffentwicklungsförderung als bedingt rückzahlbares zinsloses Darlehen vor. Parallel wird die jurybasierte Förderung der BKM aktuell auf nicht rückzahlbare Zuschüsse umgestellt. Wir plädieren im Sinne der angestrebten Harmonisierung und für eine nachhaltige Talentförderung dafür, auch die Förderung des Kuratoriums als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu vergeben.

§ 3.1.6. bestehende Förderrichtlinie KjdF wird dahingehend geändert, dass die Stoffentwicklungsförderung ein nicht rückzahlbarer Zuschuss ist.

Auch bzgl. der Abgabefrist für den Verwendungsnachweis sollten die Richtlinien der Talentförderung und der jurybasierten BKM-Förderung harmonisiert werden. In der jurybasierten BKM-Förderung beträgt die Frist zur Abgabe 12 Monate, in der Richtlinie des KjdF sind 10 Monate vorgesehen.

Änderung § 3.1.8. Satz 1 der bestehenden Förderrichtlinie KjdF:
Die Abgabefrist für den Verwendungsnachweis beträgt zwölf Monate nach Auszahlung der ersten Rate.

Diesen Themenbereich abschließend, empfehlen wir § 43 – Antragstellung Treatment- und Drehbuchförderung in der Richtlinie zur jurybasierten Förderung der BKM analog zur Produktionsförderung zu ergänzen. Die aktuell vorgesehene Formulierung setzt einen Anreiz, programmfüllende Hochschulfilme zu realisieren, um die Möglichkeit zu haben, sowohl im KjdF wie auch in der jurybasierten Förderung der BKM Anträge für die Stoffentwicklung zu stellen.

Formulierungsvorschlag § 43 Richtlinie jurybasierte Förderung BKM: Antragsberechtigt ist die Autorin oder der Autor, soweit die

Antragsvoraussetzungen des Kuratorium junger deutscher Film nicht erfüllt sind.

PROJEKTENTWICKLUNGSFÖRDERUNG – BESTEHENDE RICHTLINIE KJDF

Die bestehende Richtlinie des KjdF sieht in § 3.2.5. vor, dass die Projektentwicklungsförderung als bedingt rückzahlbares zinsloses Darlehen vergeben wird. Parallel wird die jurybasierte Förderung der BKM gerade auf nicht rückzahlbare Zuschüsse umgestellt. Wir plädieren auch hier für die Vereinheitlichung beider Richtlinien und die Vergabe als Zuschuss.

§ 3.2.5. bestehende Förderrichtlinie KjdF wird dahingehend geändert, dass die Projektentwicklungsförderung ein nicht rückzahlbarer Zuschuss ist.

Da laut § 1.4.1 der Förderrichtlinie des KjdF alle dort geförderten Filme den sogenannten schwierigen audiovisuellen Werken gem. Art. 2 Nr. 140 AGVO zugeordnet werden, die eine Beihilfeintensität von 100% zulassen, plädieren wir dafür, auf einen Eigenanteil zu verzichten - vor allem dann, wenn es sich bei dem Projekt um den ersten oder zweiten Langfilm der produzierenden Antragsteller*innen handelt.

Sollte der Eigenanteil als Voraussetzung bestehen bleiben, weisen wir darauf hin, dass der laut § 3.2.6. der bestehenden Richtlinie KjdF vom antragstellenden Produzenten zu erbringende Eigenanteil von 20% viel zu hoch ist. Produktionsfirmen am Beginn ihrer Karriere verfügen nur über eine geringe Eigenkapitalausstattung. Gleichzeitig sind Vorab-Lizenzverkäufe zum Zeitpunkt der Projektentwicklung noch nicht vorhanden. Rückstellungen führen u.U. zu prekären Lebensverhältnissen während der Projektentwicklung bzw. sind nur Personen mit einer ausreichenden privaten Kapitaldecke möglich.

Sollte ein Verzicht auf den Eigenanteil nicht umsetzbar sein, plädieren wir auch an dieser Stelle für die Vereinheitlichung der Richtlinie mit der der jurybasierten Förderung BKM. Dort sind antragstellende Produzent*innen nur zu mindestens 5% Eigenanteil verpflichtet. In diesem Fall sollte ergänzend klargestellt werden, dass der Eigenanteil nicht nur durch Barmittel erbracht werden kann, um der finanziellen Situation der Talente Rechnung zu tragen.

  • →  Änderung § 3.2.6 bestehende Förderrichtlinie KjdF:
    Ein Eigenanteil des/der antragstellenden Produzent:in ist nicht zu erbringen.

  • →  Alternative:
    Von dem/der antragstellenden Produzent:in muss ein angemessener Eigenanteil von mindestens 5% der anerkannten Herstellungskosten erbracht werden.
    Der Eigenanteil kann finanziert werden durch:

    § 3.2.8. der bestehenden Förderrichtlinie KjdF lässt offen, auf welcher Basis der Vorstand dem Auswahlausschuss die Fortentwicklung des Buches oder das Zurückbehalten der Fördersumme vorschlagen soll. Diese Begründung ist für die künstlerische und produzentische Arbeit jedoch unabdingbar.

Wir empfehlen die Streichung des § 3.2.8.

  • Eigenmittel (Barmittel)

  • Fremdmittel (unbedingt rückzahlbare Darlehen)

  • Eigenleistungen des/der Hersteller/in

  • Gegenleistungen für Lizenzvoraberteilungen

PRODUKTIONSFÖRDERUNG PROGRAMMFÜLLENDE KINOFILME RICHTLINIEN-ENTWURF KJDF

Die in § 3.3.3. des Richtlinienentwurfes vorgesehene Budgetgrenze von 1,5 Mio. € erschwert das Erreichen des gesetzten Ziels sozialverträglicher Produktionsbedingungen und ignoriert die stetig fortschreitenden Kostensteigerungen in der Branche. Ökologische und soziale Standards sollen auch im Bereich Talentfilm Anwendung finden, ein neuer Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende ist derzeit in Verhandlung. Die Richtlinie des KjdF ist auf mehrere Jahre ausgelegt und läuft so Gefahr, mittelfristig unterbudgetiertes Talentfilmschaffen zu unterstützen. Eine Budgetgrenze in dieser Höhe ist zusätzlich nicht nachvollziehbar, da sich Kreative zwischen dem ersten und zweiten programmfüllenden Film weiterentwickeln und diese inhaltliche, künstlerische Weiterentwicklung bei realistischer Kostenkalkulation auch mit einer budgetären Weiterentwicklung einhergehen können sollte. Auch ist nicht klar formuliert, ob diese Budgetgrenze die Gesamtherstellungskosten oder bei einer internationalen Koproduktion ausschließlich die deutschen Herstellungskosten umfasst.

Gleichzeitig sieht die Förderrichtlinie des KjdF im Bereich Projektentwicklung die Förderung von Projekten vor, die ein Budget von 2 Mio. € erwarten lassen. Innerhalb des KjdF sollte nicht mit unterschiedlichen Budgetsummen gearbeitet werden, ansonsten könnten in der Entwicklung geförderte Projekte in der Produktionsförderung des KjdF nicht unterstützt werden.

Änderung § 3.3.3 Richtlinienentwurf
Antragsberechtigt sind Produktionen mit kalkulierten Herstellungskosten in Höhe von bis zu 2 Mio. €. Bei internationalen Koproduktionen dürfen die deutschen Herstellungskosten diese Höhe nicht überschreiten. Geringfügig höhere...

In § 3.3.7 ist die Formulierung zur Auszahlung des Förderdarlehens sehr allgemein gehalten. Um den Zwischenfinanzierungsbedarf bereits vor Antragsstellung kalkulieren zu können, sollte die vorgesehene Ratenaufteilung hier transparent gemacht werden, so diese nicht einzelvertraglich individuell vereinbart werden kann.

Ergänzung § 3.3.7 Richtlinienentwurf durch eine transparente Abbildung der vorgesehenen Ratenaufteilung
Analog zur Stellungnahme zur jurybasierten BKM-Förderung empfehlen wir die Aufteilung: 75% bei Drehbeginn, 15% bei Rohschnitt und 10% nach erfolgter Schlusskostenprüfung

Abschließend sollte der § 3.3.8., der einen Eigenanteil fordert, analog zur Regelung im Bereich Projektentwicklung gestrichen werden oder die Möglichkeit der Darstellung durch Eigenleistungen aufgenommen werden.

Änderung § 3.3.8. Richtlinienentwurf:

Ein Eigenanteil des/der antragstellenden Produzent:in ist nicht zu erbringen.
Alternative Ergänzung in § 3.3.8 Richtlinienentwurf bei weiterhin 5% Eigenanteil:

Der Eigenanteil kann finanziert werden durch:

VERLEIHFÖRDERUNG

Die BKM hat in den vergangenen Monaten wiederholt angekündigt, dass Filme, die zukünftig im Kuratorium junger deutscher Film Produktionsförderung erhalten, durch eine neue Talentfilm- Verleihförderung in der Auswertung unterstützt werden sollen. Diese Verleihförderung setzt gezielte Anreize, geförderte Talentfilme ins Verleihportfolio aufzunehmen, das Marketing für diese Filme zu verstärken und den Filmen und ihren Kreativen mehr Sichtbarkeit zu verschaffen. Der vorliegende Richtlinienentwurf für die jurybasierte Förderungen der BKM vermittelt den Eindruck, dass von diesem Vorhaben abgewichen wurde. Explizite Richtlinien für die Talentfilm- Verleihförderung fehlen.

Talentförderung ohne diese Verleihförderung ist nicht nachhaltig, Talentförderung muss von der ersten Idee bis zur Auswertung gedacht werden.

Wir fordern die BKM auf, die für die Talentförderung in Aussicht gestellte Verleihförderung, die sowohl den aufstrebenden Urheber*innen und Produzent*innen wie auch den Verleihunternehmen und in der Folge auch den Kinobetreiber*innen zugutekommen würde, zu realisieren. Sollte die angespannte Haushaltslage der Einführung einer solchen expliziten Talentfilm-Verleihförderung entgegenstehen, schlagen wir, auch nach Rücksprache mit der Geschäftsführung der AG Verleih, ersatzweise die Einführung anderer Incentives vor:

  1. a)  Verringerung des Eigenanteils in § 71 (5) BKM-Richtlinie für Verleiher von im KjdF geförderten Talentfilmen,

  2. b)  die Einführung eines Baukastensystems mit zahlreichen flexiblen Modulen, aus denen der/die antragstellende Produzent*in nach der Zusage im Bereich Produktionsförderung zwei Bausteine bis zu einer festgelegten Maximalsumme auswählen kann. Ziel ist, die Auswertung bereits im Projektentwicklungs- und Produktionsstadium individuell ausgerichtet auf die Bedürfnisse des Projektes und unter professioneller Beratung mitzudenken und vorzubereiten.

    Mögliche Module könnten beispielsweise sein: • Zielgruppenrecherchen

  • Eigenmittel (Barmittel)

  • Fremdmittel (unbedingt rückzahlbare Darlehen)

  • Eigenleistungen des/der Hersteller/in

  • Gegenleistungen für Lizenzvoraberteilungen

  • Erstellen einer Auswertungsstrategie

  • Erstellung eines Marketing-Beratungskonzeptes

  • Erstellung und Umsetzung eines Social Media Konzeptes

  • Erstellung und Umsetzung eines Pressekonzeptes ab der Vorproduktion

  • öffentliche Drehbuchlesung (inkl. Interviews und Evaluation)

  • öffentliches Testscreening (inkl. Interviews und Evaluation)

  • finanzielle Unterstützung bei der (Material-)Erstellung von Plakat und Trailer

  • Erstellung von Schulmaterial

  • Unterstützung von Kinotouren u.v.a.m

    Damit die Module den individuellen Bedürfnissen der Projekte entsprechen, sollte nach der Entscheidung der Produktionsförderjury in einem gemeinsamen Gespräch mit den Produzent*innen, Regisseur*innen, Drehbuchautor*innen und dem ggf. bereits vorhandenen Verleih eruiert werden, welche Module bestmögliche projektspezifische Unterstützung bieten.

    DEFINITION TALENTFILM IM FFG

    Es ist nicht nachvollziehbar, warum die BKM im Kabinettsentwurf des FFG von einer Definition des Begriffs Talentfilm/Talentförderung in § 40 wieder absieht. Um eine Harmonisierung der Begriffsdefinition zwischen Bundes- und Länderförderern zu erreichen, wäre es notwendig, den Begriff auch im FFG und analog zur Richtlinie des KjdF zu definieren. Gleichzeitig sollte eine Entscheidung getroffen werden, mit welchem Begriff in FFG und Richtlinie des KjdF gearbeitet werden soll - Talentfilm oder (wie in § 63 (2) FFG-E) Nachwuchsfilm. Die unterzeichnenden Verbände präferieren den Begriff Talentfilm.

    SONSTIGE MASSNAHMEN

    Abschließend sei darauf hingewiesen, dass eine nachhaltige Talentförderung über die reine Entwicklungs- und Produktionsförderung hinausgehen sollte. Mindestens mittelfristig sollte ein Ausbau der Förderbereiche in Betracht gezogen werden. Die Förderung von Talentfilm-Festivals, Weiterbildungen und Branchenveranstaltungen seien hier nur beispielhaft als notwendige Ergänzungen genannt.

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SICHERUNG EINES VIELFÄLTIGEN KINDERFILMANGEBOTES BEI DER REFORM DER FILMFÖRDERUNG DES BUNDES: WARUM EINE FÖRDERJURY KINDERFILM UNVERZICHTBAR IST

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EIN GUTER TAG FÜR DIE FILMPRODUZENT*INNEN: 11,3 MIO MEHR FÜR DIE KULTURELLE FILMFÖRDERUNG IM HAUSHALT 2025